Kassenbonpflicht

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Kassenbonpflicht und der digitale Kassenbon

E-Bon - Die Lösung für die Kassenbonpflicht

Kassenbon? Nein Danke!

Mit Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung am 01.01.2020 werden neue Anforderungen an Unternehmen gestellt, wenn diese eine elektronische Registrierkasse in ihrem Geschäft benutzen. So müssen diese Kassen nun über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, um den Datenbestand vor Manipulationen schützen zu können. Alle Lösungen müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und abgenommen werden.

Am 25.09.2019 wurde u.a. von den Länderfinanzverwaltungen beschlossen, dass es mit Wirkung bis zum 30.09.2020 eine Übergangsfrist (Nichtaufgriffsregelung) gibt. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle verwendeten elektronischen Kassensysteme den aktuellen Anforderungen und Auflagen entsprechen.

Eine Anforderung ist die umgangssprachlich Bon-Pflicht genannte Pflicht zur Ausgabe von Kassenbons. Diese schreibt vor, dass bei jedem erfolgten Kassiervorgang ein Kassenbon zu erstellen und dem Kunden auszuhändigen ist; ob dieser den Kassenbon annimmt oder ablehnt ist jedoch jedem Kunden selbst überlassen.

Was muss beachtet werden und was muss auf den Kassenbon drauf?

Allgemeine Informationen
  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Art und Menge der verkauften Produkte
  • Steuerarten (z.B. 7%, 19%) und deren jeweiligen Beträge
  • Zahlungsarten (z.B. Bar, mit Karte) und deren jeweiligen Beträge
  • Rechnungsbetrag

  • TSE-Informationen
  • Transaktionsnummer
  • Zeitstempel
  • Seriennummer des Kassensystems/Sicherheitsmoduls
  • Und die Probleme?

    Der Umwelt zuliebe? Mit dieser Auflage, geht auch eine große Menge an Papiermüll einher. Schlimmer ist jedoch, dass viele der verwendeten Thermo-Papiere, auf denen Kassenbons augedruckt werden, mit Bisphenol A (BPA) oder Bisphenol S (BPS) beschichtet sind. Diese Stoffe können bei Hautkontakt in den Körper gelangen und gleten als Mitauslöser für Erkrankungen.

    Welche Lösungen gibt es?

    Aber kann man dem entgegen wirken? Ja, das geht mit dem so genannten E-Bon. Bis auf kleine Ausnahmen, wie z.B. beim Einkauf von abgewogenen Lebensmitteln, kann auf einen ausgedruckten Kassenbon verzichtet und stattdessen ein elektronischer Bon verwendet werden. Dieser Bon kann dann bespielsweise über ein Kundenkonto, eine Kundenkarte oder eine verwendete Smartphone-App als z.B. PDF-Datei zu einer vorher bestimmten Email-Adresse verschickt werden. Somit wird Papier gespart, auf den Kontakt mit beschichtetem Thermo-Papier verzeichtet und der Kassenbleg ist trotzdem ordnungsgemäß an den Kunden augehändigt worden.


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